Einmalige Bedarfe (Leistungen)

Für Bedarfe, die nicht in den Regelbedarfen erfasst sind, wurde in § 24 Abs. 3 SGB II eine Regelung zur Übernahme sogenannter einmaliger Bedarfe geschaffen.

Nicht in den Regelbedarfen erfasst und gesondert zu berücksichtigen sind Bedarfe für

  • Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich der Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Die Bedarfe sind gesondert zu beantragen. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe in diesen Fällen einmalige Bedarfe bewilligt werden können kann der Richtlinie des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Gewährung von einmaligen Bedarfen (§ 24 Abs. 3 SGB II, § 31 SGB XII, § 2 AsylbLG) entnommen werden.

Richtlinie des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Gewährung von einmaligen Bedarfen (Endfassung 05.09.2013)