Mehrbedarfe

Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen können zusätzlich zu den Regelbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sogenannte Mehrbedarfe berücksichtigt werden. Welche Mehrbedarfe berücksichtigungsfähig sind, ist in § 21 SGB II SGB II geregelt.

Danach kann in folgenden Fällen ein Anspruch auf Mehrbedarf bestehen:

  • bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche (zusätzlich 17 Prozent ihres individuellen Regelbedarfs)
  • bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für deren Pflege und Erziehung sorgen sog. „Alleinerziehenden-Mehrbedarf“. Dieser ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder (36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch maximal 60 Prozent) Die Prozentangaben beziehen sich auf den individuellen Regelbedarf der/des Alleinerziehenden.
  • bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (Bitte unbedingt den Vordruck „Anlage MEB“*ausfüllen). Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig von der zu Grunde liegenden Erkrankung.
  • bei Leistungsberechtigten, die Warmwasser dezentral durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen. Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter der leistungsberechtigten Person.
  • bei Bestehen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs (z.B. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts). Bitte nutzen Sie hierzu den Vordruck „besondere Bedarfe (BB)“* oder wenden Sie sich in einem solchen Fall an Ihre/en individuelle/n Ansprechpartner/in im Jobcenter.  
  • im Einzelfall bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen nach dem SGB IX erbracht werden (zusätzlich 35 Prozent ihres individuellen Regelbedarfs).

Hier finden Sie weitere Formulare: https://www.arbeitsagentur.de/formulare-a-z*

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