Informationen für Selbständige

Grundsätzlich können auch Personen, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte) nachgehen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten, falls die Einkünfte aus der Tätigkeit nicht ausreichend sind.

Im SGB II werden auch Einkünfte aus der Kindertagespflege wie Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit behandelt; d.h. die folgenden Informationen sind grundsätzlich auch für diese Tätigkeit gültig.

Im Weiteren wird der Begriff der selbständigen Tätigkeit / Selbständigkeit für alle Selbständigkeiten, Gewerbebetriebe und Land-/Forstwirtschaft zusammenfassend genutzt.

Wie wird das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit berechnet?

Dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist die Anlage EKS beizufügen. Die Anlage EKS finden Sie hier:

Hier sind Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu machen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum, der in Fällen mit Einkommen aus Selbständigkeit in der Regel 6 Monate beträgt, zu prognostizieren.

Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Dies umfasst auch Privatentnahmen von Waren, vereinnahmte Umsatzsteuer, Umsatzsteuererstattungen und Zuwendungen Dritter.

Als Ausgaben werden alle tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften berücksichtigt, soweit die Ausgaben nicht ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.

Die geltend gemachten Betriebsausgaben müssen in einzelne, nachvollziehbare Posten aufgeschlüsselt sein.

Eine Umrechnung von Ausgaben auf einen monatlichen Durchschnitt ist grundsätzlich nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um eine tatsächliche Ausgabe handelt. Ausgaben, die nicht monatlich anfallen, sind in dem Monat mit dem vollen Betrag anzugeben, in dem sie tatsächlich getätigt werden.

Abschreibungen werden nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um tatsächliche Betriebsausgaben handelt.

Wenn Sie erstmalig oder nach mehr als zwei Monaten Unterbrechung einen Antrag auf Leistungen stellen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sind weitergehende Nachweise und Angaben über diese Tätigkeit erforderlich.

Dazu gehören insbesondere:

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten sechs Monate oder alternativ Gewinnermittlung / Einnahmen- Überschuss- Rechnung für die letzten sechs Monate
  • Auszüge zu den Geschäftskonten und Privatkonten (soweit diese teilweise geschäftlich genutzt werden) der letzten sechs Monate
  • Auflistung über Forderungen und Verbindlichkeiten (dies betrifft insbesondere Forderungen gegenüber Dritten, deren Zahlungsfrist verstrichen ist)

Die Aufzählung ist nicht abschließend und weitere vorzulegende Nachweise sind oft von der Art Ihrer selbständigen Tätigkeit abhängig.

Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben in der Anlage EKS wird ein vorläufiges Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit festgesetzt.

Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Bewilligung der Leistungen?

Das ermittelte Einkommen ist dann Grundlage für eine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. So besteht die Möglichkeit, Ihnen Leistungen zu bewilligen, auch wenn noch nicht feststeht, wie hoch Ihr Einkommen in den nächsten Monaten tatsächlich ist.

Sollten sich hinsichtlich Ihres prognostizierten Einkommens Änderungen ergeben, sind diese unverzüglich im Jobcenter Nordwestmecklenburg anzuzeigen.

Wann wird mein Leistungsanspruch endgültig festgesetzt?

Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums besteht die Verpflichtung, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen und alle weiteren leistungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Dies ist erforderlich, um den Leistungsanspruch mit Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum abschließend festzusetzen.

Hierzu ist der Vordruck “Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes” zu verwenden.

Die Anlage EKS für Ihre abschließenden Angaben finden Sie hier:

Für die Bearbeitung ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Angaben durch betriebswirtschaftliche Auswertungen (soweit vorhanden), Nachweise für alle Einnahmen und Ausgaben sortiert nach Monaten und den Kontoauszügen Ihres Geschäftskontos / bzw. Privatkontos belegen. Sollten Sie Kosten für ein privates oder betriebliches Fahrzeug geltend machen, ist die Vorlage des Fahrtenbuches erforderlich. Im Falle eines negativen Geschäftsergebnisses ist zudem eine Stellungnahme erforderlich, wie Sie Ihre Verluste ausgleichen.

Die Abgabe der Unterlagen soll in der Regel persönlich erfolgen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin.

Werden Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum nicht nachgewiesen, besteht für den gesamten Bewilligungszeitraum kein Leistungsanspruch. Die vorläufig gewährten Leistungen sind in diesen Fällen vollständig zu erstatten. Bitte reichen Sie daher – in Ihrem eigenen Interesse – unverzüglich nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes die erforderlichen Unterlagen ein.

Bei der abschließenden Entscheidung werden die bisher gezahlten vorläufigen Leistungen den endgültig zustehenden Leistungen gegenübergestellt.

Soweit sich dann für Sie ein Nachzahlungsbetrag ergibt, weil Sie bislang zu wenig Leistungen erhalten haben, wird Ihnen dieser selbstverständlich nachgezahlt. Sollten Sie bisher höhere Leistungen erhalten haben, als mit der endgültigen Festsetzung festgestellt, ergibt sich eine Überzahlung. Überzahlungen sind zu erstatten (§ 41a Absatz 6 SGB II).

Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt (§ 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II).

Was ist mit meiner Krankenversicherung, wenn ich Arbeitslosengeld II / Bürgergeld beziehe?

Gerade bei Selbständigen gibt es Besonderheiten bei der Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere dann, wenn Sie privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Kranken- und Pflegversicherung.

Übernimmt das Jobcenter meine Betriebsausgaben?

Das Jobcenter Nordwestmecklenburg kann nur Ihren persönlichen Lebensunterhalt sichern. Anfallende Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Mietkosten für Büroräume oder Gehälter von Beschäftigten sowie wirtschaftliche Hilfen für Ihr Unternehmen, können nicht übernommen werden.

Nur wenn Ihr oder der Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht sichergestellt ist, ist es sinnvoll Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Im weiteren Verlauf haben wir für Sie weitere Hilfen für Selbständige und Freiberufler zusammengestellt und auch verlinkt.

Wir möchten zudem auf die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld hinweisen, wenn Sie eine oder mehrere Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Was ist bei der Einkommensprognose zu beachten?

Bitte schätzen Sie für die vorläufige Bewilligung Ihre Einnahmen im Bewilligungszeitraum nach bestem Wissen und Gewissen. Bitte geben Sie hierbei Entschädigungszahlungen, die Corona-Soforthilfe oder sonstige (staatliche) Ausgleichsleistungen für Ihr Unternehmen an, wenn Sie diese bereits erhalten oder beantragt haben. Für die Prognose Ihrer Einnahmen und Ausgaben verwenden Sie die vereinfachte Anlage für Einkommen aus Selbständigkeit.

Auch bei Arbeitslosengeld II- Bezug unter erleichterten Bedingungen gilt, dass Sie Änderungen im Einkommen unverzüglich anzeigen müssen.

Wird mein Leistungsanspruch endgültig festgesetzt?

Gem. § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II erfolgte die abschließende Entscheidung für alle vorläufigen Entscheidungen ab dem 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 nur auf Antrag des Leistungsberechtigten.

Für den Fall, dass Sie eine endgültige Festsetzung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin. Zur Erklärung der Angaben nutzen Sie bitte den Vordruck “Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes”.

Für die Bearbeitung ist es zwingend erforderlich, dass Sie die Angaben durch betriebswirtschaftliche Auswertungen (soweit vorhanden), Nachweise für alle Einnahmen und Ausgaben sortiert nach Monaten und den Kontoauszügen Ihres Geschäftskontos / bzw. Privatkontos belegen. Sollten Sie Kosten für ein privates oder betriebliches Fahrzeug geltend machen, ist die Vorlage des Fahrtenbuches erforderlich. Im Falle eines negativen Geschäftsergebnisses ist zudem eine Stellungnahme erforderlich, wie Sie Ihre Verluste ausgleichen.

Am 01.04.2021 ist das sog. „Sozialschutz-Paket III“ in Kraft getreten. Für Bewilligungen ab dem 01.04.2021 erfolgt daher die abschließende Festsetzung wieder von Amts wegen. Auf eine Antragstellung von Ihnen kommt es nicht mehr an.

Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums besteht dann die Verpflichtung, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Der Nachweis ist erforderlich, um den Leistungsanspruch mit Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum abschließend festzusetzen.

Die Anlage EKS für Ihre abschließenden Angaben finden Sie hier:

Bei der abschließenden Entscheidung, werden die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen auf die zustehende Leistung angerechnet. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten (§ 41a Absatz 6 SGB II), Nachzahlungen werden überwiesen.

Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig festgesetzt (§ 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II).

Weitere Hilfen für Selbständige und Freiberufler

Es gibt für Selbstständige eine Reihe weitere Hilfen auf Bundes- und Länderebene. Einige Finanzhilfen werden in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt. Sie richten sich unter anderem an Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten den Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.

Daneben gibt es finanzielle Hilfen für Künstlerinnen und Künstler. Die genauen Unterstützungsangebote unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Links zu den jeweiligen Angeboten auf Länderebene finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

Für Kundinnen und Kunden des Landkreises Nordwestmecklenburg wird insbesondere auf

  • das Merkblatt Soforthilfen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende („Soforthilfe Corona“)

https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/Soforthilfeprogramm-Merkblatt-30032020.pdf

und

  • die Richtlinie zur Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für die von der Corona-Krise 03/2020 in ihrer Existenz besonders geschädigte kleine Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbständige des Landes Schleswig-Holstein

https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona-soforthilfe-zuschuss/richtlinie_soforthilfe_corona.pdf

hingewiesen.

Service Hotline für Selbständige

Speziell für Selbstständige und Solo-Selbstständige hat die Agentur für Arbeit eine neue Service-Hotline eingerichtet. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0800 4 5555 21 kostenfrei zu erreichen.