Einkommen und Vermögen
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nur die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem berücksichtigungsfähigen Einkommen oder Vermögen sichern können.
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden daher nach den Regelungen in §§ 11-12 SGB II das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug von Absetzungs- und Freibeträgen herangezogen.
Was ist Einkommen?
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Ihnen und den Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums zufließen. Einkommen ist zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhalt und Unterhaltsvorschussleistungen
- Kindergeld oder Kinderzuschlag
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lottogewinne
Denken Sie daran, dass Sie in den Antragsvordrucken alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß und umfassend beantworten müssen. Insbesondere müssen Sie auch innerhalb des Bewilligungszeitraum hinzukommende oder weggefallende Einkünfte unverzüglich anzeigen LINK Vordruck Veränderungsmitteilung (VÄM). Nur so kann eine rechtmäßige Leistungserbringung sichergestellt werden. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt zudem zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden beziehungsweise eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.
Wann wird das Einkommen zur Berechnung Ihres Anspruches berücksichtigt?
Beim Einkommen wird zwischen laufenden und einmaligen Einkommen unterschieden. In der Regel wird das Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs immer in dem Monat berücksichtigt, in dem es Ihnen auf dem Konto zugeflossen ist. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einmaligen Einkommen, die als Nachzahlungen zufließen. Hier muss nach den Regelungen in § 11 Abs. 3 SGB II ggf. eine Aufteilung des Einkommens auf 6 Monate erfolgen.
Sonderregelungen bestehen auch im Rahmen vorläufiger Bewilligungen. Vorläufig bewilligt werden die Leistungen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung unklar ist, wie hoch das monatliche Einkommen ist. Hier erfolgt dann zunächst eine Prognose über das im Bewilligungsabschnitt monatlich zu erwartende Einkommen. Ist dann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums das tatsächliche erzielte Einkommen bekannt, erfolgt für diesen Zeitraum eine abschließende Feststellung über die Höhe des Leistungsanspruchs. Dabei wird dann das tatsächliche monatliche erhaltene und zugeflossenen Einkommen berücksichtigt.
Welche Absetzungs- und Freibeträge gibt es?
Von Einnahmen können nach den Regelungen in § 11b SGB II beispielsweise abgesetzt werden:
- auf das Einkommen entfallende Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht)
- eine Pauschale von 30 Euro pro Monat (z. B. für Versicherungen)
- Beiträge für die Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
- die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben (z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsort)
- gesetzlich bestehende Unterhaltspflichten bis zur Höhe des tatsächlich geleisteten und in einem Unterhaltstitel benannten Betrages
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden zusätzlich ein Grundfreibetrag und abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens weitere Freibeträge gewährt. In dem Grundfreibetrag sind jedoch die o.g. Absetzungen für Versicherungen, Beiträge für die Altersvorsorge und notwendigen Ausgaben beinhaltet. Hier erfolgt eine Verrechnung, so dass diese nicht doppelt berücksichtigt werden. Gleichzeitig gelten gesonderte Freibeträge für z.B. Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, Bundes- und Jugendfreiwilligendienst oder Ausbildungsgeld.
Mit diesem Freibetragsrechner* können Sie unverbindlich mit wenigen Klicks feststellen, wie hoch Ihr Freibetrag in etwa ist. Der Rechner gibt nur einen ersten Überblick zur Höhe des anzurechnenden Einkommens und berücksichtigt keine zusätzlichen Absetzungen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit).
Gibt es auch Einkommen, die nicht berücksichtigt werden?
Nach § 11a SGB II sind neben den Leistungen nach dem SGB II weitere bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden
- Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens
- Entschädigungsrenten und -leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
- Stipendien nach dem Stipendiengesetz (§ 5 Absatz 3 Satz 1 StipG)
- Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahlt werden (z.B. Schmerzensgeld nach § 253 BGB)
- Mutterschaftsgeld (§ 19 MutterSchG)
- Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 3 Nr. 12, 26,26a EstG) bis 3000,00 Euro (Kalenderjahr)
Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen privilegierten Einkommen ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich. Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Vermögen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person. Zum Vermögen gehören:
Was versteht man unter Vermögen?
Vermögen ist vom Einkommen zu unterscheiden. Dabei ist Einkommen alles das, was Sie in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalten, und Vermögen das, was Sie in der Bedarfszeit bereits haben.
Zum Vermögen gehören alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dazu zählen zum Beispiel:
- Bargeld; Bankguthaben; Aktien/ Aktienfonds
- Lebensversicherungen und Bausparverträge
- Immobilien
- Wertvolle Kunstgegenstände und Schmuck
- Autos
- Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach Schenkungen der Leistungsberechtigten an Dritte
- Erbansprüche
Welche Freibeträge gibt es?
Mit Beginn der Bewilligung von Bürgergeld gilt für Vermögen eine sogenannte Karenzzeit von einem Jahr. Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen. Zum einen ist Vermögen aus selbstbewohnten Immobilien, unabhängig ihrer Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zum anderen ist während der Karenzzeit nur erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Erheblich ist Vermögen, wenn es in der Summe 40.000,00 EUR für die leistungsberechtige Person und 15.000,00 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Eine Berücksichtigung von nicht ausgenutzten Freibeträgen zwischen den einzelnen Personen ist möglich.
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 15.000 EUR auf das zu berücksichtigende Vermögen. Sofern das zu berücksichtigende Vermögen bei einer Person der Bedarfsgemeinschaft über dem Freibetrag in Höhe der 15.000 EUR liegt, kann dieser übersteigende Anteil auf die Freibeträge der weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Welche Vermögensgegenstände sind nicht zu berücksichtigen?
Hier finden sich in § 12 Abs. 1 SGB II entsprechende gesetzliche Regelungen. So sind zum Beispiel
- Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind (Hausrat)
- ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft (Richtwert erzielbarer Verkaufserlös unter 15.000 EUR)
- Altersvorsorgevermögen bei Verträgen nach § 5 AltZertG
- zur Altersvorsorgen bestimmte Vermögenswerte in angemessener Höhe (nur bei Befreiung von Versicherungspflicht)
- eine selbstbewohnte angemessen große Immobilie
nicht zu berücksichtigen.
Auch hier ist die Aufzählung nicht abschließend. Die Beurteilung, ob die genannten Vermögenswerte angemessen sind, orientiert sich zu dem an den Lebensumständen während des Leistungsbezuges und an vom Bundessozialgericht hierzu getroffenen Grundsatzentscheidungen.