Einkommen und Vermögen

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nur die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem berücksichtigungsfähigen Einkommen oder Vermögen sichern können.  

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden daher nach den Regelungen in §§ 11-12 SGB II das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug von Absetzungs- und Freibeträgen herangezogen.

Was ist Einkommen?

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Ihnen und den Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums zufließen. Einkommen ist zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit
  • Lohnnachzahlungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschussleistungen
  • Kindergeld oder Kinderzuschlag
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Lottogewinne

Denken Sie daran, dass Sie in den Antragsvordrucken alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß und umfassend beantworten müssen. Insbesondere müssen Sie auch innerhalb des Bewilligungszeitraum hinzukommende oder weggefallende Einkünfte unverzüglich anzeigen LINK Vordruck Veränderungsmitteilung (VÄM). Nur so kann eine rechtmäßige Leistungserbringung sichergestellt werden. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt zudem zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden beziehungsweise eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.

Wann wird das Einkommen zur Berechnung Ihres Anspruches berücksichtigt?

Beim Einkommen wird zwischen laufenden und einmaligen Einkommen unterschieden. In der Regel wird das Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs immer in dem Monat berücksichtigt, in dem es Ihnen auf dem Konto zugeflossen ist. Bei einmaligem Einkommen existieren hier jedoch nach den Regelungen in § 11 Abs. 3 SGB II einige Ausnahmen, nach denen eine Anrechnung im Folgemonat oder eine Verteilung auf mehrere Monate erfolgen muss.

Sonderregelungen bestehen auch im Rahmen vorläufiger Bewilligungen. Vorläufig bewilligt werden die Leistungen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung unklar ist, wie hoch das monatliche Einkommen ist. Hier erfolgt dann zunächst eine Prognose des wahrscheinlich monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens. Ist dann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums das tatsächliche erzielte Einkommen bekannt, erfolgt für diesen Zeitraum eine abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs durch die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens.

Welche Absetzungs- und Freibeträge gibt es?

Von Einnahmen können nach den Regelungen in § 11b SGB II beispielsweise abgesetzt werden:

  • auf das Einkommen entfallende Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht)
  • eine Pauschale von 30 Euro pro Monat (z. B. für Versicherungen)
  • Beiträge für die Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
  • die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben (z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsort)
  • gesetzlich bestehende Unterhaltspflichten bis zur Höhe des tatsächlich geleisteten und in einem Unterhaltstitel benannten Betrages

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden zusätzlich ein Grundfreibetrag und abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens weitere Freibeträge gewährt. In dem Grundfreibetrag sind jedoch die o.g. Absetzungen für Versicherungen, Beiträge für die Altersvorsorge und notwendigen Ausgaben beinhaltet. Hier erfolgt eine Verrechnung, so dass diese nicht doppelt berücksichtigt werden. Gleichzeitig gelten gesonderte Freibeträge für z.B. Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, Bundes- und Jugendfreiwilligendienst oder Ausbildungsgeld. 

Gibt es auch Einkommen, die nicht berücksichtigt werden? 

Nach § 11a SGB II sind neben den Leistungen nach dem SGB II weitere bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), die in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden
  • Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens
  • Entschädigungsrenten und -leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
  • Stipendien nach dem Stipendiengesetz (§ 5 Absatz 3 Satz 1 StipG)
  • Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahlt werden (z.B. Schmerzensgeld nach § 253 BGB)

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen privilegierten Einkommen ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich. Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Vermögen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person. Zum Vermögen gehören:

Was versteht man unter Vermögen?

Vermögen ist vom Einkommen zu unterscheiden. Dabei ist Einkommen alles das, was Sie in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalten, und Vermögen das, was Sie in der Bedarfszeit bereits haben.

Zum Vermögen gehören alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Bargeld; Bankguthaben; Aktien/ Aktienfonds
  • Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Immobilien
  • Wertvolle Kunstgegenstände und Schmuck
  • Autos
  • Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach Schenkungen der Leistungsberechtigten an Dritte
  • Erbansprüche

Welche Freibeträge gibt es?

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen sind beispielsweise folgende Freibeträge abzusetzen:

  • Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro bis 10.050 Euro.
  • Jedem minderjährigen hilfebedürftigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 Euro zu.
  • Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 Euro. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
  • Zusätzlich zu dem Vermögensgrundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für die private Altersvorsorge zu, maximal jedoch 48.750 bis 50.250 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.
  • Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Hier sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge geschützt.
  • Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.

Welche Vermögensgegenstände sind nicht zu berücksichtigen?

Hier finden sich in § 12 Abs. 3 SGB II entsprechende gesetzliche Regelungen. So sind zum Beispiel 

  • Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind (Hausrat)
  • ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft (Richtwert erzielbarer Verkaufserlös unter 7.500,00 EUR)
  • Altersvorsorgevermögen bei Befreiung von Versicherungspflicht
  • eine selbstbewohnte angemessen große Immobilie

nicht zu berücksichtigen.

Auch hier ist die Aufzählung nicht abschließend. Die Beurteilung, ob die genannten Vermögenswerte angemessen sind, orientiert sich zu dem an den Lebensumständen während des Leistungsbezuges und an vom Bundessozialgericht hierzu getroffenen Grundsatzentscheidungen.