Mitwirkungspflichten

Was sind Mitwirkungspflichten?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat, Auszug oder Tod eines Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaftsmitgliedes), als auch Änderungen im Zusammenhang mit Ihrem Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn, Antritt und Erhalt einer Erbschaft, Erhalt einer Abfindung). Zur Mitteilung von Änderungen nutzen Sie bitte den Vordruck zur Veränderungsmitteilung (VÄM)*. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an uns. Wir können Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.

Was passiert, wenn ich meinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme?

Stellt das Jobcenter Nordwestmecklenburg fest, dass Sie trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen fehlender Mitwirkung Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann das Jobcenter Nordwestmecklenburg ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn Sie als Antragsteller/in oder Leistungsberechtigte/r in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschweren. Dies bedeutet für Sie, dass Sie in diesem Fall keine oder gegebenenfalls nur teilweise Leistungen erhalten.

Teilen Sie Änderungen in Ihren Verhältnissen bitte sofort mit. So können Rückforderungsbescheide vermieden oder höhere Leistungsansprüche frühzeitig entschieden und rechtzeitig ausgezahlt werden.

Kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht auch mit einem Bußgeld geahndet werden?

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht stellt unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit dar. Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, prüft das Jobcenter Nordwestmecklenburg, Fachbereich Ordnungswidrigkeiten, ob tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit besteht. Ordnungswidrigkeiten werden vom Jobcenter mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR bzw. bis zu 5.000 EUR geahndet. In Fällen, in denen sich der Verdacht des Leistungsbetruges zum Nachteil des Jobcenters Nordwestmecklenburg ergibt, erfolgt eine Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung.

Wann kann eine Ordnungswidrigkeit bestehen?

Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen (zum Beispiel: wenn Sie Einkommen, Vermögen oder den Zufluss eines Betriebskostenguthabens oder den Auszug eines Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes bzw. Haushaltsmitgliedes nicht unverzüglich anzeigen und nicht unverzüglich nachweisen – Beispiele nicht abschließend).

* externer Link