Förderung der Arbeitsaufnahme

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich vorhandener Minderleistungen erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).
Die Förderung kann – je nach Umfang der Minderleistung – bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden. Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen kann im Einzelfall der Leistungsumfang erweitert werden.

Der Eingliederungszuschuss ist vom künftigen Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter zu beantragen. Sie können mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder Sie nutzen die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit: 0800 – 4 5555 20 (gebührenfrei).

Befristete Probebeschäftigung

Oft können die Qualitäten von Arbeitssuchenden weder in den Bewerbungsunterlagen noch im Bewerbungsgespräch realistisch dargestellt werden. Dadurch werden sie in vielen Fällen unterschätzt und stehen für mitarbeitersuchende Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Ihre besonderen Fähigkeiten und ihr Engagement kann oft nur in der praktischen Arbeit in Form eines Praktikums oder einer Beschäftigung bewiesen werden.

Das Förderinstrument der befristeten Probebeschäftigung setzt genau dort an und bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Chancen: Es soll insbesondere Kunden des Jobcenters, die länger als ein Jahr arbeitslos oder unter 25 Jahre alt sind, die Möglichkeit geben, sich innerhalb eines regulären sozialversicherungspflichtigen befristeten Beschäftigungsverhältnisses bis zu 3 Monate praktisch zu beweisen. Die Personalkosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden in voller Höhe erstattet.

Die Arbeitnehmer haben die Chance, Arbeitgebern in dieser Zeit ihr Können zu beweisen, wertvolle Berufserfahrungen zu sammeln, ihre Stärken zu erkennen und Selbstwertgefühl aufzubauen. Ziel dieses befristeten Förderinstruments ist, die Aussicht auf eine längerfristige oder dauerhafte Beschäftigung zu erhöhen.

Geeignete Kundinnen und Kunden werden im Einzelfall unbürokratisch und ohne Rückzahlungsverpflichtung gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Nähere Auskünfte zur geförderten Probebeschäftigung erhalten Arbeitgeber unter:

Flyer Probebeschäftigung

Förderung der Umwandlung eines versicherungsfreien in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis („EXTRA 6000“)

Wenn Sie eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter auf geringfügiger Basis beschäftigen und sich die Möglichkeit bietet, deren bzw. dessen Stundenzahl anzuheben und das Arbeitsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umzuwandeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu 6000,-€ erhalten.

Voraussetzungen:

  • Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV) muss bereits mindestens 8 Wochen lang bestanden haben.
  • Der Antrag ist vor dem leistungsbegründenden Ereignis (= Tag des Abschlusses des versicherungspflichtigen Arbeitsvertrages, spätestens jedoch am Tag der Arbeitsaufnahme) zu stellen.
  • Die Arbeitszeit muss mindestens so bemessen sein, dass Versicherungspflicht einsetzt.
  • Die Höhe des Entgeltes muss dem tariflichen oder ortsüblichen Lohn / Gehalt bzw. Mindestlohngesetz entsprechen.
  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss mindestens auf 1 Jahr angelegt sein.

Förderausschluss:

  • Keine Förderung für Ehepartner oder Verwandte des Antragstellers sowie Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
  • Keine Förderung bei bereits früherer versicherungspflichtiger Beschäftigung im Unternehmen. Tritt dieselbe Person unter verschiedenen Firmen auf, gelten diese als ein Unternehmen.

Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner gibt Ihnen gern weitere Informationen.

Flyer-EXTRA-6000