Widerspruch

Sollte ein Bescheid Ihrer Ansicht nach Mängel aufweisen, haben Sie das Recht, diesem zu widersprechen.

Hier erfahren Sie, was Sie in diesem Fall tun müssen, an wen Sie Ihren Widerspruch richten können und was sich im Falle eines berechtigten Widerspruchs für Sie ändert.

Widerspruch einlegen

Wenn Sie mit einem Bescheid des Jobcenters Nordwestmecklenburg nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bitte beachten Sie hierzu die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

Wichtig:

Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes förmliches Rechtsbehelfsverfahren. Das Einscannen und die Übermittlung per E-Mail genügt dem Formerfordernis nach § 36a Absatz 2 SGB I nicht. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Sie erfüllt das Schriftformerfordernis nicht (§ 84 Abs.1 SGG). Die nach § 84 Abs. 1 SGG angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

Prüfung des Widerspruchs

Bitte richten Sie den Widerspruch direkt an das Jobcenter Nordwestmecklenburg. Damit Ihr Widerspruch zügig bearbeitet werden kann, geben Sie Ihre Kunden- bzw. Bedarfsgemeinschaftsnummer an, begründen Sie Ihren Widerspruch bitte und legen Sie, soweit noch nicht erfolgt, entsprechende Nachweise bei. In der Rechtsbehelfsstelle wird die Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals überprüft und abschließend über Ihren Widerspruch entschieden.

Entscheidung über Ihren Widerspruch

Wenn Ihr Widerspruch berechtigt ist, wird die Entscheidung zu Ihren Gunsten geändert und Sie erhalten einen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheid. Wenn Ihr Widerspruch unzulässig, vollständig oder teilweise unbegründet ist, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Bei welchem Gericht Sie wann und wie die Klage einreichen müssen, können Sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung ersehen. Diese finden Sie am Ende des Widerspruchsbescheides.

Soweit gegen einen Widerspruchsbescheid des Jobcenters Nordwestmecklenburg Klage erhoben worden ist oder ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz betrieben wird, vertritt die Rechtsbehelfsstelle das Jobcenter Nordwestmecklenburg in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.