Widerspruch

Gemäß der Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Elektronisch

Der Widerspruch kann elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form übermittelt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Widerspruch beim Jobcenter * einlegen.

Hinweis zur Postfachnachricht

Ein Widerspruch per Postfachnachricht erfüllt die Formerfordernisse des § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht, da der erforderliche elektronische Identitätsnachweis nicht erbracht wird. Nutzen Sie anstelle einer Postfachnachricht vorrangig den vorgenannten eServices „Widerspruch einlegen“, da hier die Identität nachgewiesen wird.

Hinweis zur E-Mail

Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes förmliches Rechtsbehelfsverfahren. Das Einscannen und die Übermittlung per E-Mail genügt dem Formerfordernis nach § 36a Absatz 2 SGB I nicht. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Sie erfüllt das Schriftformerfordernis nicht (§ 84 Abs.1 SGG). Eine E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nur, wenn sie vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Weitere Möglichkeiten der elektronischen Einlegung des Widerspruches

Sie können den Widerspruch auch auf anderen gesicherten Wegen einreichen. Einige davon richten sich zusätzlich an Dritte, die in Ihrem Namen Widerspruch einlegen. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsanwält*innen, Betreuer*innen, Organisationen, Unternehmen oder Vereine.

Übermittlung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO)

Der Widerspruch muss dafür als elektronisch signierte Erklärung vorliegen. Sie können diesen über ein elektronisches Postfach versenden, das für die Übermittlung zugelassen ist. Dazu gehören:

  • Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)
  • Mein Justizpostfach (MJP)
  • Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

2. Schriftlich

Der Widerspruch ist bitte an das im Dokumentenkopf genannte Jobcenter zu richten und mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen.

3. Zur Niederschrift

Das im Dokumentenkopf des Bescheides genannte Jobcenter kann auch aufgesucht und der Widerspruch dort während der Öffnungszeiten schriftlich aufgenommen werden.

*externer Link