Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

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Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG iVm der UkraineAufenthFGV

Am 05.12.2023 ist die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV in Kraft getreten.

Damit bleibt für Personen, die anlässlich des Krieges in der Ukraine am/nach dem 24.02.2022 nach Deutschland eingereist sind, die bisherige Aufenthaltserlaubnis über das Datum der Befristung hinaus bis zum 04.03.2025 gültig.

Wichtig:

Dieses gilt aber nur für Personen, die am 1. Februar 2024 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG sind.

Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 einreisen werden oder am 1. Februar 2024 keine gültige Aufenthaltserlaubnis haben, sind von dieser Regelung nicht umfasst.

Eine gesonderte Bescheinigung über die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel nicht benötigt. Die Ausländerbehörde stellt jedoch unter https://www.nordwestmecklenburg.de/de/weitere-informationen-der-auslaenderbehoerde.html

ein allgemeines Hinweisschreiben zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthaltsG zum Ausdrucken zur Verfügung. Auf Antrag wird auch ein individuelles Hinweisschreiben ausgestellt. Die Hinweisschreiben müssen nicht im Jobcenter eingereicht werden

Die Geldleistungen der betroffenen Personen wurden – aufgrund der bisherigen Regelung – auf den 04.03.2024 befristet. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen werden diese durch das Jobcenter automatisch bis zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums weiterbewilligt. Hierüber erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.