Zum 1. Januar 2024 sind die Regelbedarfe im Bürgergeld um etwa 12 Prozent gestiegen.
Regelbedarfsstufe | seit 1.1.2023 | seit 1.1.2024 | Erhöhung | |
1 | Alleinstehende/Alleinerziehende | 502 Euro | 563 Euro | +61 Euro |
2 | Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 451 Euro | 506 Euro | +55 Euro |
3 | Volljährige in Einrichtungen | 402 Euro | 451 Euro | +49 Euro |
4 | Jugendliche von 14-17 Jahre | 420 Euro | 471 Euro | +51 Euro |
5 | Kind von 6-13 Jahre | 348 Euro | 390 Euro | +42 Euro |
6 | Kind von 0-5 Jahre | 318 Euro | 357 Euro | +39 Euro |
Damit erhöhen sich automatisch auch die von der jeweiligen Höhe des Regelbedarfs abhängigen Mehrbedarfe (z.B. Mehrbedarfe für Schwangere, sog. Alleinerziehenden-Mehrbedarf, Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung etc.)
Ebenso erhöhten sich die Beträge für den persönlichen Schulbedarf um etwa zwölf Prozent.
Diese betragen nunmehr im ersten Schulhalbjahr 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.
Darüber hinaus läuft bei Leistungsempfängern, die bereits zum 01.01.2023 SGB II Leistungen (Bürgergeld) bezogen haben, die sog. Karenzzeit von 12 Monaten bei den Kosten für Unterkunft und Heizung aus. In dieser Zeit berücksichtigt das Jobcenter regelmäßig die – für die bewohnte Unterkunft – tatsächlich anfallenden Kosten. Nach Ablauf diese Karenzzeit ist das Jobcenter zur Prüfung der angemessenen Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet. Wird festgestellt, dass die Unterkunftskosten höher sind, als die in KdU-Richtlinie des Landkreises Nordwestmecklenburg festgelegten maximalen Kosten, werden die betroffenen Leistungsempfänger zur Senkung ihrer Kosten aufgefordert. Hierzu erfolgt ein gesondertes Schreiben vom Jobcenter.
Bei Leistungsempfängern, die bereits seit dem 01.01.2023 SGB II Leistungen (Bürgergeld) beziehen, endete zum Jahreswechsel auch bei der Vermögensberücksichtigung eine sog. Karenzzeit. So reduzieren sich die Vermögensfreibeträge auf 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Zusätzlich entfällt auch der Schutz einer vom Eigentümer selbst bewohnten unangemessen großer Immobilie.
Das Jobcenter ist auch in diesen Fällen zur weiteren Prüfung verpflichtet und wird hier mit gesonderten Schreiben nachfragen.