Bitte beachten Sie, dass das bisherige Bürgergeld durch gesetzliche Änderungen in die neue Grundsicherung (Grundsicherungsgeld) überführt wird. Aktuelle gelten für Sie unverändert die bestehenden Regelungen und die gesetzlichen Vorgaben zum Bürgergeld. Wir aktualisieren unsere Webseiten, sobald die Ausführungsbestimmungen vorliegen.
Hier finden Sie einen Überblick über die zentralen Neuregelungen des 13. SGB II-Änderungsgesetzes
und ihre Auswirkungen auf Leistungsberechtigte und Jobcenter.
| Thema | Wesentliche Änderung |
| Leistungsentzug bei Nichterreichbarkeit – § 7b SGB II | • Nach 3 aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gem. § 32 SGB II gilt eine leistungsberechtigte Person als nicht erreichbar • Anspruch auf Bürgergeld entfällt bei Nichterreichbarkeit • Im 1. Monat der Nichterreichbarkeit -> Wegfall Regelbedarf • Ab 2. Monat kompletter Wegfall |
| Vermögen – § 12 SGB II | • Abschaffung der Karenzzeit für das Schonvermögen • Selbstgenutzte Immobilien bleiben während der Karrenzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II unabhängig von der Größe als Vermögen unberücksichtigt • Höhe der Freibeträge werden in vier Lebensaltersstufen neu geregelt (gestaffelte Höhe von 5.000 – 20.000 €). |
| Kosten der Unterkunft – Kommunale Trägerschaft – § 22 SGB II* | • Neue Absolute Obergrenze • Neu: Unangemessenheit aufgrund der Überschreitung der Quadratmeterhöchstmiete • Neu: Unangemessenheit aufgrund des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse |
| Pflichtverletzungen – § 31 SGB II | • Folgeänderungen, die auf der Änderung des § 15 a SGB II beruhen: • Wegfall des Schlichtungsverfahren und verbindliche Verpflichtung zur Mitwirkung |
| Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – § 31a SGB II | • Minderung erfolgt einheitlich um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs bei jeder Pflichtverletzung • Erhalt der Sozialversicherung (insb. Krankenversicherung) trotz Minderung gewährleistet • Sonderfall „Arbeitsverweigerung“: Vorpflichtverletzung entfällt -> Wegfall Regelbedarf |
| Pflichtverletzungen Beginn und Dauer der Minderung – § 31b SGB II | • einheitlicher Minderungszeitraum von 3 Monaten • Leistungsentzug bei Sonderfall „Arbeitsverweigerung“ beträgt mind. 1, max. 2 Monate |
| Meldeversäumnisse – § 32 SGB II | • Erstes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund hat keine Minderung zur Folge • 30 % bei wiederholten Meldeversäumnissen, Minderungszeitraum 1 Monat • Erhalt der Sozialversicherung (insb. Krankenversicherung) trotz Minderung gewährleistet |
| Vorläufige Entscheidung – § 41a SGB II | • Einführung gesetzlich normierte „Präklusionswirkung“ für das Klageverfahren • Nachgereichte Unterlagen und Auskünfte sind nur noch bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (inkl. des Widerspruchsverfahrens) zu berücksichtigen |
| Aufrechnung – § 43 SGB II | • Es soll aufgerechnet werden, wenn die Forderung weniger als 70 € pro Person beträgt und die weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen |
| Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 56 SGB II | • Grundsätzlich Zweifel an AU-Bescheinigungen, wenn Leistungsberechtigte diese wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebenden vorlegen |
| Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter – § 60 SGB II | • Einführung gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber Vermietenden • Nachweispflicht Dritter (Klarstellung) • Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro geahndet werden |
| Haftung des Arbeitgebers – § 62a SGB II | • Arbeitgebende sollen zukünftig für die sozialrechtlichen Folgen haften • Ersatzpflicht trifft Arbeitgebende • die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder • nicht vollständig sozialversicherungsrechtlich melden • Ebenso sind Arbeitgebende erfasst, die eine Beschäftigung nur zum Schein melden, damit die vermeintlich beschäftigte Person Zugang zu Leistungen nach dem SGB II erhält |
| Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden – § 64 SGB II | • Die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Zollverwaltung, soll gestärkt/ausgeweitet und bundeseinheitlich werden • Die Jobcenter werden verpflichtet, konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an die Zollverwaltung weiterzuleiten |
| Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch – § 64a SGB II | • Die Bundesagentur wird die gemeinsamen Einrichtungen zukünftig bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen unterstützen |
| Übergangsregelungen – § 65a SGB II | • Neue Vermögensregelungen gelten für Bewilligungszeiträume ab 01.07.2026 • Neue Minderungsvorschriften gelten grundsätzlich für Pflichtverletzungen/ Meldeversäumnisse ab 01.07.2026 |
