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Pressemitteilung – Inklusion leben!

  • Beitrags-Kategorie:Allgemein
  • Lesedauer:4 min Lesezeit

Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen läuft – ABGABEFRIST endet am 31. März 2025

Nr. 10 / 2025 – 13. März 2025


Private und öffentliche Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Zur Klärung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht 2024 zeigen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2025 der zuständigen Arbeitsagentur – in deren Bezirk die Firma ihren Sitz hat – ihre Beschäftigungsdaten an. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch. Hierfür ist keine händische Unterschrift erforderlich.

„Auch in diesem Jahr benötigen wir die Beschäftigtendaten für das abgelaufene Kalenderjahr 2024 und das bis zum 31. März 2024“, erklärt Guntram Sydow, Leiter der Schweriner Arbeitsagentur. „Menschen mit Behinderungen müssen bei der Arbeitssuche immer noch gegen Vorurteile kämpfen. In Westmecklenburg sind aktuell 1.164 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber stehen rund 800 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern, die die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erfüllen und stattdessen einen Ausgleich zahlen. „Eine Behinderung bedeutet aber nicht gleich eine Beeinträchtigung im Job. Die Betroffenen sind meist zu 100 Prozent motiviert und haben eine Chance verdient, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen“, unterstreicht der Agenturchef. „Auch wir, die Schweriner Arbeitsagentur, erfüllen unsere Beschäftigungspflicht und gehen mit positiven Erfahrungen und somit gutem Beispiel voran“, so Sydow weiter.

Kostenlose Software unterstützt bei elektronischer Anzeige

Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Die browserbasierte Version löst zum Anzeigejahr 2024 die Vorgängerversion ab. Der Versand als CD-ROM wird eingestellt.

Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählen zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen.

Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren oder haben Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer? Nehmen Sie gern Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf bzw. nutzen Sie die kostenfreie Service-Rufnummer des Westmecklenburger Arbeitgeber-Services 0800 4 5555 20.

Mehr Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren online unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen.

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